Sechste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz


Zur 5. Verordnung ist ab dem 08.05.2020 eine Änderungsverordnung ergangen, die am Montag, 11. Mai in Kraft tritt. Dies bedeutet gemäß Änderungsverordnung zur 5. CoBeLVO und der Verordnungen betreffend Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und WfbMs, dass

- ab Donnerstag, den 7. Mai unter Einhaltung von Auflagen Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe durch einen Angehörigen oder eine nahestehende Person maximal eine Stunde täglich besucht werden dürfen 

- ab Montag, den 11. Mai unter Einhaltung von Auflagen Museen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen öffnen dürfen

- ab Mittwoch, den 13. Mai bis zum 24. Mai gelten gemäß 6. CoBeLVO insbesondere:

  • Lockerungen beim Kontaktverbot im öffentlichen Raum (§ 5 CoBeLVO), sodass auch 2 Hausstände aufeinander treffen können ohne den Abstand von 1,5 Metern einhalten zu müssen
  • Dauercamping und Tagesausflugsschifffahrt sind unter Auflagen zulässig
  • neben Friseuren und Fußpflege können andere Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege (Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massage, Tatoostudios, Solarien) unter Einhaltung strenger Hygieneregeln öffnen.
  • Restaurants, Speisegaststätten, Mensen, Cafés, Eisdielen, Eiscafés und Vinotheken können öffnen, sofern die Regelungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 der 6. CoBeLVO beachtet werden. Hierzu haben der Dehoga, die Arbeitsgemeinschaft der IHK Rheinland-Pfalz und das Wirtschaftsministerium eine Handreichung erarbeitet, die wir Ihnen ebenfalls beigefügt haben. Für Restaurantbesuche gilt eine Reservierungspflicht - jedoch soll ein Spontanbesuch erlaubt sein, wenn der Gast sich bei der Ankunft anmeldet. Die Kontaktdaten aller Gäste müssen für einen Monat aufbewahrt werden, um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können. Speisen und Getränke müssen die Bedienungen an den Tisch bringen, ein Verzehr an der Theke oder im Gang ist unzulässig. Buffets und Thekenverkauf sind nicht erlaubt.

Aus kommunaler Sicht ist zu beachten, dass im Bereich der Außengastronomie gemäß der Verordnung zusätzliche Flächen ausgeschöpft werden dürfen. Es obliegt dem Betreiber der Einrichtung, etwaige Einverständniserklärungen der Eigentümer benachbarter Grundstücke oder sonstige Berechtigungen einzuholen.  

Schwimm- und Spaßbäder sowie Fitness-Studios bleiben weiterhin geschlossen (Hinweis für die Gemeinden und Städte im Norden, da ggf. Rückfragen aus der Bevölkerung kommen können: in NRW, können Fitness-Studios ab Montag öffnen, der Freibad-Betrieb kann dort ab dem 20. Mai aufgenommen werden).  

Weitere Öffnungen im Bereich des Tourismus sind für den 18. Mai vorgesehen und derzeit noch in Planung.

Derzeit finden noch Gespräche zwischen dem Gemeinde- und Städtebund und dem Land hinsichtlich der Regelungen über eine etwaige Notbetreuung während der Sommerferien sowie hinsichtlich der auch der durch die Verbandsgemeinde Pellenz angebotenen Kinderferienbetreuung statt. Sobald eine Regelung getroffen ist, werden wir Sie informieren.

Sechste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

Handreichung Gastgewerbe - Hygiene- und Schutzmaßnahmen

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.