Wahlbekanntmachung

Wahlbekanntmachung

I.

Am Sonntag, dem 26. Mai 2019, finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament und in Rheinland-Pfalz zugleich die Kommunalwahlen einschließlich der Wahl der Ortsbürgermeister statt.

Die Wahlen dauern von 8 Uhr bis 18 Uhr.

 

II.

Die Ortsgemeinde Kretz bildet einen Stimmbezirk.

Die Ortsgemeinde Kruft bildet drei Stimmbezirke.

Die Ortsgemeinde Nickenich bildet drei Stimmbezirke.

Die Ortsgemeinde Plaidt bildet fünf Stimmbezirke.

Die Ortsgemeinde Saffig bildet zwei Stimmbezirke.

In folgenden Ortsgemeinden sind nachstehende Wahlräume zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für körperlich beeinträchtigte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen barrierefrei eingerichtet:


 Kretz             

                       Stimmbezirk 1

                        Gemeindezentrum, Schulstraße 10


 Kruft              

                       Stimmbezirk 1

                        Grundschule Kruft,  EG, Raum 1, Alte Chaussee 34

 

                        Stimmbezirk 2

                        Grundschule Kruft,  EG, Raum 2, Alte Chaussee 34

 

                        Stimmbezirk 3

                        Grundschule Kruft,  EG, Raum 3, Alte Chaussee 34

 

 Nickenich      

                        Stimmbezirk 1

                         Grundschule Nickenich, UG, Raum 1, Kolpingstraße 18

 

                        Stimmbezirk 2

                         Grundschule Nickenich, UG, Raum 2, Kolpingstraße 18

 

                        Stimmbezirk 3

                          Grundschule Nickenich, UG, Raum 3, Kolpingstraße 18

 


 

 Plaidt                              

                      Stimmbezirk 1

                        Grundschule Plaidt, EG, Raum 1, Schulstraße 5

 

                        Stimmbezirk 2

                        Grundschule Plaidt, EG, Raum 2, Schulstraße 5

 

                        Stimmbezirk 3

                        Grundschule Plaidt, EG, Raum 3, Schulstraße 5

 

                        Stimmbezirk 4

                        Alte Schule, EG, Raum 1, Schulstraße 6

 

                        Stimmbezirk 5

                        Alte Schule, EG, Raum 2, Schulstraße 6

 

 

 Saffig             

                        Stimmbezirk 1

                         Von-der-Leyenhalle, Rechts, Peter-Friedhofen-Platz

 

                        Stimmbezirk 2

                         Von-der-Leyenhalle, Links, Peter-Friedhofen-Platz

 

 

In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis zum 5. Mai 2019 zugestellt wurde, sind Wahlbezirk und Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

 

Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass - mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden; ggf. wird die Wahlbenachrichtigung für eine etwaige Stichwahl an die Wahlberechtigten zurückgegeben.

 

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr in den einzelnen Stimmbezirken der Ortsgemeinden Kruft, Nickenich, Plaidt und Saffig zusammen.

 

III.

Bei der Wahl zum Europäischen Parlament wird mit amtlichen Stimmzetteln gewählt. Die Wählerinnen und Wähler erhalten beim Betreten des Wahlraumes einen weißlich-grauen Stimmzettel mit dem Aufdruck „Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments".

 

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigungen und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers einen Kreis für die Kennzeichnung.

 

Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wählerinnen und Wähler geben sie in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Die Wählerinnen und Wähler dürfen keine Bewerbernamen ankreuzen oder streichen.

 

Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

 

IV.

Die Wahl zum Kreistag, die Wahlen zu dem Verbandsgemeinderat und die Wahlen zu den Ortsgemeinderäten Kruft, Nickenich, Plaidt und Saffig werden, sofern sie nicht als Mehrheitswahlen (siehe Abschnitt VIII) stattfinden, nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl durchgeführt. Die Wählerinnen und Wähler erhalten im Wahlraum nach Feststellung ihres Wahlrechts je einen Stimmzettel für jede Wahl, zu der sie wahlberechtigt sind:

 

–        einen gelben Stimmzettel für die Wahl zum Ortsgemeinderat,

–        einen blauen Stimmzettel für die Wahl zum Ortsbürgermeister,

–        einen grünen Stimmzettel für die Wahl zum Verbandsgemeinderat,

–        einen rosa Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag.

 

Jeder Stimmzettel enthält für jeden zugelassenen Wahlvorschlag eine Spalte, in deren Kopfleiste die Listennummer und das Kennwort der Partei oder Wählergruppe angegeben ist; darunter folgen unter fortlaufenden Nummern die Familiennamen und Vornamen der von der Partei oder Wählergruppe aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber.

 

Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:

 

1. Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Mitglieder des Ortsbeirats/Gemeinderats/Verbandsgemeinderats/Kreistags  zu wählen sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 KWG).

 

2. Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen nur Bewerberinnen und Bewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KWG).

 

3. Die Wählerinnen und Wähler können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG).

 

4. Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 KWG).

 

5. Die Wählerinnen und Wähler vergeben ihre Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung (§ 32 Abs. 1 Nr. 5 KWG).

 

6. Die Wählerinnen und Wähler können durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags diesen unverändert annehmen (Listenstimme). In diesem Fall wird jeder/jedem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberin/Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten eine Stimme zugeteilt. Bei Mehrfachbenennungen erhalten dreifach aufgeführte Bewerberinnen/Bewerber drei Stimmen, doppelt aufgeführte Bewerberinnen/Bewerber zwei Stimmen (§ 32 Abs. 1 Nr. 6 KWG).

 

7. Die Wählerinnen und Wähler können Bewerberinnen/Bewerbern einzelne Stimmen geben und zusätzlich einen Wahlvorschlag kennzeichnen. Die Kennzeichnung des Wahlvorschlags gilt als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jeder Bewerberin/jedem Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der von der Wählerin/vom Wähler bereits mit der zulässigen Höchstzahl (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG) gekennzeichneten Bewerberinnen/Bewerber eine Stimme zugeteilt. Bei der Zuteilung sind Mehrfachbenennungen zu berücksichtigen (§ 37 Abs. 6 KWG). Bewerberinnen/Bewerbern, deren Namen von der Wählerin/vom Wähler gestrichen wurden, werden keine Stimmen zugeteilt (§ 37 Abs. 1 Nr. 4 KWG).

 

V.

In den Ortsgemeinden werden die ehrenamtlichen Ortsbürgermeister gewählt.

 

Sind zur Wahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, wie es in den Ortsgemeinden Plaidt und Saffig der Fall ist, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem unter Angabe des jeweiligen Kennworts die Bewerberinnen/Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und ihrer Anschrift aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme. Sie geben diese in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie ihre Stimme geben wollen.

 

Erhält bei der Wahl kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet

 

eine Stichwahl am Sonntag, dem 16. Juni 2019, von 8 bis 18 Uhr statt.

 

In den Ortsgemeinden in denen nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, wie es in den Ortsgemeinden Kretz, Kruft und Nickenich der Fall ist, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem sich neben dem Namen der Bewerberin/des Bewerbers ein Kreis für die „Ja"-Stimme und daneben ein Kreis für die „Nein"-Stimme befinden. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen der beiden Kreise gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie mit „Ja" oder mit „Nein" abstimmen.

 

Erhält der Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit an „Ja"-Stimmen, wird nach öffentlicher Aufforderung zum Einreichen neuer Wahlvorschläge die Wahl wiederholt. Den Tag der Wiederholungswahl setzt für die Wahl der ehrenamtlichen Ortsbürgermeister die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz fest.

 

VI.

Die Wählerinnen und Wähler falten in der Wahlkabine den Stimmzettel für jede Wahl so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben und legen den/die Stimmzettel in die Wahlurne, sobald die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher dies gestattet.

 

VII.

In den Ortsgemeinden, in denen der Ortsgemeinderat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird, wie es in der Ortsgemeinde Kretz der Fall ist, geben die Wählerinnen und Wähler entsprechend den Hinweisen in der öffentlichen Bekanntmachung der zuständigen Wahlleiterin/des zuständigen Wahlleiters über die Durchführung der Mehrheitswahl ihre Stimmen ab.

 

VIII.

Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

IX.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Wahl im Landkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an den Kommunalwahlen nur durch Briefwahl teilnehmen.

 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung Pellenz, Bürgerbüro, Rathausstraße 2-4, 56637 Plaidt, die Briefwahlunterlagen beschaffen. Die Wählerinnen und Wähler haben die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf den Merkblättern zu beachten, um im Wege der Briefwahl gültig zu wählen.

 

Die Wählerinnen und Wähler, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Pellenz selbst in Empfang nehmen, können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Versenden sie die Wahlbriefe durch die Deutsche Post AG, müssen sie diese so rechtzeitig an die angegebenen Stellen absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag eingehen. Werden die Wahlbriefe zu den angegebenen Stellen überbracht, so müssen sie dort spätestens bis zum Ende der Wahlzeit eingehen. Die Wahlzeit für die Kommunalwahlen und die Europawahl endet um 18 Uhr.

 

In den Ortsgemeinden Kruft, Nickenich, Plaidt und Saffig sind besondere Briefwahlvorstände zur Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse der Kommunalwahlen gebildet, die am 26.05.2019 ab 15:00 Uhr zusammentreten in

 

Kruft               Grundschule Kruft, 1. OG, Raum 4, Alte Chaussee 34

                        Grundschule Kruft, 1. OG, Raum 5, Alte Chaussee 34

 

Nickenich       Grundschule Nickenich, EG, Raum 4, Kolpingstraße 18

                        Grundschule Nickenich, EG, Raum 5, Kolpingstraße 18

 

Plaidt              Grundschule Plaidt, 1. OG,  Raum 6, Schulstraße 5

                        Grundschule Plaidt, 1. OG, Raum 7, Schulstraße 5

                        Grundschule Plaidt, 1. OG,  Raum 8, Schulstraße 5

 

Saffig              Von-der-Leyenhalle, vor der Bühne rechts, Peter-Friedhofen-Platz.

                        Von-der-Leyenhalle, vor der Bühne links, Peter-Friedhofen-Platz.

 

Für die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse am Sonntag, dem 26.05.2019, und evtl. am Montag, 27.05.2019, gilt Ziffer VIII. entsprechend.


X.

Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 Europawahlgesetz).

 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

 

Plaidt, 21.05.2019

Verbandsgemeinde Pellenz

Klaus Bell

Bürgermeister

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