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Nachbeurkundung
Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland
Allgemein
Geburten im Ausland können in ein deutsches Geburtenregister eingetragen werden, wenn die betroffene Person
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
- asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder ausländischer Flüchtling ist und sich gewöhnlich in Deutschland aufhält.
Welche Unterlagen für den Antrag auf Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland im Einzelfall erforderlich sind, erfahren Sie beim Standesamt der Verbandsgemeindeverwaltung Pellenz.
Antragsberechtigt
sind die Eltern des Kindes, sowie das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder.
Zuständige Behörden
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit so beurkundet das Standesamt die Geburt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.
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