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Kirchenaustritt
Austritt aus einer Religionsgemeinschaft
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgesellschaft des öffentlichen Rechts wird in Rheinland-Pfalz bei der für den Wohnsitz zuständigen Ordnungsverwaltung erklärt.
Sie haben Ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Verbandsgemeinde Pellenz, so können Sie beim Standesamt Pellenz als Ordnungsverwaltung den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft erklären.
Folgende Unterlagen werden dafür benötigt:
- Personalausweis, Reisepass oder gleichwertige Ausweispapiere
Der Austritt kann erklärt werden, von Personen die das 14. Lebensjahr vollendet haben und nicht geschäftsunfähig ist. Die sorgeberechtigten Eltern können für Minderjährige unter 14 Jahren den Austritt erklären. Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden. Für geschäftsunfähige Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die gesetzlichen Vertreter, denen das Sorgerecht zusteht, den Austritt erklären.
Der Austritt kann nur selbst und nicht durch einen bevollmächtigten Vertreter erklärt werden. Der Austritt wird wirksam mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Tag. Das Ende der Kirchensteuerpflicht regelt das Kirchensteuergesetz.
Die Gebühr für die öffentliche Beglaubigung der Austrittserklärung beträgt 30,00 EUR. Die Gebühr wird auch bei gleichzeitiger Abgabe mehrerer Austrittserklärungen für jede Erklärung gesondert erhoben.
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