Sterbefälle

Informationen zur Sterbefallbeurkundung

Für die Beurkundung eines Sterbefalles ist grundsätzlich das Standesamt zuständig in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Ist eine Person im Gebiet der Verbandsgemeinde Pellenz verstorben, so ist das Standesamt Pellenz für die Beurkundung des Sterbefalls zuständig.

Jeder Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Todestag folgenden Werktag dem Standesamt anzuzeigen.

Die Krankenhäuser und Altenheime sind verpflichtet dem Standesamt einen Sterbefall, der sich dort ereignete schriftlich mitzuteilen.

Ansonsten sind zur Anzeige des Sterbefalles in gesetzlicher Reihenfolge folgende Personen verpflichtet:

  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  • jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Die Anzeige eines Sterbefalles hat von den zuvor genannten Personen grundsätzlich persönlich zu erfolgen.


Welche Urkunden werden zur Beurkundung eines Sterbefalles benötigt?

Für die Beurkundung erforderliche Unterlagen:

Vorzulegen sind immer

  •  ärztliche Todesbescheinigung
  • Meldebescheinigung oder gültiger Personalausweis des/der Verstorbenen soweit dieser keinen Wohnsitz in der  Verbandsgemeinde Pellenz hatte.

Die vorzulegenden Unterlagen sind abhängig vom Familienstand des/der Verstorbenen:

Der Familienstand war ledig:
• Geburtsurkunde des/der Verstorbenen

Der Familienstand war verheiratet:
• Eheurkunde
• Geburtsurkunde des/der Verstorbenen (entfällt bei Vorlage einer Heiratsurkunde die vor dem 01.01.2009
   ausgestellt wurde)

Der Familienstand war verwitwet:
• Eheurkunde
• Geburtsurkunde des/der Verstorbenen (entfällt bei Vorlage einer Heiratsurkunde die vor dem 01.01.2009
   ausgestellt wurde)
• Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten

Der Familienstand war geschieden:
• Eheurkunde mit Auflösungsvermerk der Ehe
• Geburtsurkunde des/der Verstorbenen (entfällt bei Vorlage einer Heiratsurkunde die vor dem 01.01.2009
   ausgestellt wurde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil)

Bei verstorbenen Spätaussiedlern/Vertriebenen sind außerdem noch vorzulegen:
• eine Bescheinigung über die Namensänderung nach § 94 BVFG, Registrierschein
• Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 BVFG, sofern keine beglaubigte Abschrift eines auf Antrag
   angelegten Familienbuches vorgelegt werden kann


Kontakt

Keine Mitarbeitende gefunden.

Montag Von 08:00 bis 12:00 Uhr Von 14:00 bis 16:00 Uhr

Dienstag Von 08:00 bis 12:00 Uhr Von 14:00 bis 16:00 Uhr

Mittwoch Von 08:00 bis 12:00 Uhr Von 14:00 bis 16:00 Uhr

Donnerstag Von 08:00 bis 12:00 Uhr Von 14:00 bis 16:00 Uhr

Freitag Von 08:00 bis 12:00 Uhr

Samstaggeschlossen

Sonntaggeschlossen

Termine hier klicken

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.

  • Schriftgröße

    Um die Schriftgröße anzupassen, verwenden Sie bitte folgende Tastenkombinationen:

    Größer

    Strg
    +

    Kleiner

    Strg
  • Tastaturnavigation

    Verwenden Sie TAB und SHIFT + TAB, um durch nächste / vorherige Links, Formularelemente und Schaltflächen zu navigieren.

    Verwenden Sie ENTER, um Links zu öffnen und mit Elementen zu interagieren.