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Sterbefälle
Informationen zur Sterbefallbeurkundung
Für die Beurkundung eines Sterbefalles ist grundsätzlich das Standesamt zuständig in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Ist eine Person im Gebiet der Verbandsgemeinde Pellenz verstorben, so ist das Standesamt Pellenz für die Beurkundung des Sterbefalls zuständig.
Jeder Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Todestag folgenden Werktag dem Standesamt anzuzeigen.
Die Krankenhäuser und Altenheime sind verpflichtet dem Standesamt einen Sterbefall, der sich dort ereignete schriftlich mitzuteilen.
Ansonsten sind zur Anzeige des Sterbefalles in gesetzlicher Reihenfolge folgende Personen verpflichtet:
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Die Anzeige eines Sterbefalles hat von den zuvor genannten Personen grundsätzlich persönlich zu erfolgen.
Welche Urkunden werden zur Beurkundung eines Sterbefalles benötigt?
Für die Beurkundung erforderliche Unterlagen:
Vorzulegen sind immer
- ärztliche Todesbescheinigung
- Meldebescheinigung oder gültiger Personalausweis des/der Verstorbenen soweit dieser keinen Wohnsitz in der Verbandsgemeinde Pellenz hatte.
Die vorzulegenden Unterlagen sind abhängig vom Familienstand des/der Verstorbenen:
Der Familienstand war ledig:
• Geburtsurkunde des/der Verstorbenen
Der Familienstand war verheiratet:
• Eheurkunde
• Geburtsurkunde des/der Verstorbenen (entfällt bei Vorlage einer Heiratsurkunde die vor dem 01.01.2009
ausgestellt wurde)
Der Familienstand war verwitwet:
• Eheurkunde
• Geburtsurkunde des/der Verstorbenen (entfällt bei Vorlage einer Heiratsurkunde die vor dem 01.01.2009
ausgestellt wurde)
• Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten
Der Familienstand war geschieden:
• Eheurkunde mit Auflösungsvermerk der Ehe
• Geburtsurkunde des/der Verstorbenen (entfällt bei Vorlage einer Heiratsurkunde die vor dem 01.01.2009
ausgestellt wurde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil)
Bei verstorbenen Spätaussiedlern/Vertriebenen sind außerdem noch vorzulegen:
• eine Bescheinigung über die Namensänderung nach § 94 BVFG, Registrierschein
• Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 BVFG, sofern keine beglaubigte Abschrift eines auf Antrag
angelegten Familienbuches vorgelegt werden kann
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