Namensänderung

Allgemeines zur Namensänderung

In der Bundesrepublik Deutschland wird das Namensrecht vom Grundsatz der Namenskontinuität beherrscht, d.h. das Namensänderungen nur in einem engen Umfang gewährt werden.

Man unterscheidet:

  • Namensänderungen durch Erklärung
  • Namensänderungen durch eine Behörde


Namensänderungen durch Erklärung

Wie aus der Überschrift schon hervorgeht, handelt es sich um Namenserklärungen die die Beteiligten / sorgeberechtigen Eltern selbst, durch Abgabe einer Erklärung vornehmen können. Bei diesen Erklärungen handelt sich also um rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, durch welche die jeweils berechtigten Ehegatten / sorgeberechtigten Eltern eine Namensführung unmittelbar gestalten. 

Hierzu zählen

  • die nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens
  • die Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen
  • der Widerruf der Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen
  • die Wiederannahme eines früheren Namens
  • namensrechtliche Erklärung für Kinder

Zu beachten ist hier, dass die Abgabe solcher Erklärungen formgebunden ist, d.h., dass regelmäßig die öffentliche Beglaubigung solcher Erklärungen gefordert wird. Zuständig zur Beglaubigung der Erklärungen sind stets auch die Standesämter.


Namensänderung durch eine Behörde

Bei dieser Art von Namensänderung, oft auch behördliche oder öffentlich-rechtliche Namensänderung genannt, obliegt es einer Behörde zu prüfen und zu entscheiden, ob eine gewünschte Namensänderung erfolgen kann. 

Grundlage ist das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz). Das deutsche Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches umfassend und grundsätzlich abschließend geregelt. Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Der Vor- und/oder Familienname kann daher nur im Ausnahmefalle auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Motive sind sehr unterschiedlich und generelle Auskünfte daher kaum möglich.

Die Wahrnehmung dieser Aufgabe wurde im Bereich der VG Pellenz seit dem 01.01.2011 dem Standesamt übertragen. Es handelt sich dennoch um keine standesamtliche Aufgabe; sie wird vielmehr von den bearbeitenden Standesbeamten in ihrer Eigenschaft als Bedienstete der Verbandsgemeindeverwaltung Pellenz wahrgenommen.

Soweit Sie Ihren Wohnsitz in der Verbandsgemeinde Pellenz haben und Fragen zur behördlichen Namensänderung haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir empfehlen Ihnen ohnehin sich vor Antragstellung hier bei uns beraten zu lassen.


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