Flächennutzungsplan

Flächennutzungsplan

Das Baugesetzbuch regelt in seinem § 1, dass die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Dabei ist der Flächennutzungsplan der vorbereitende Bauleitplan und wird für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde aufgestellt. Dagegen werden die Bebauungspläne von der jeweiligen Ortsgemeinde aufgestellt. Sie sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.

Der derzeit wirksame Flächennutzungsplan beruht auf einer Nahbereichsuntersuchung aus dem Jahr 1972 und ist seit dem 18. September 1976 behördenverbindlich, d. h. die Behörden und Stellen, die bei seiner Aufstellung beteiligt waren, müssen sich bei ihren eigenen Planungen nach den Darstellungen im Flächennutzungsplan richten. Ein einzelner Grundstückseigentümer kann dagegen unmittelbar aus dem Flächennutzungsplan keine Rechte herleiten. Für ihn ist der Plan jedoch ein Hinweis, welche Rechtsbindungen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu erwarten sind.

Im Flächennutzungsplan, dem ein Erläuterungsbericht beigefügt ist, werden die Entwicklungen für das Plangebiet aufgezeigt und die Gründe für die einzelnen Maßnahmen erläutert. So werden in ihm Bauflächen, Gemeinbedarfsflächen, Verkehrsflächen, Grünflächen, Wasserflächen und Wasserschutzgebiete, Abbauflächen für Bodenschätze, Flächen für die Land- und Forstwirtschaft sowie Flächen zur Erhaltung von Natur und Landschaft dargestellt.

Die Darstellungen im Flächennutzungsplan werden auf einen Zeitraum von etwa 15 Jahren prognostiziert. Bereits im Jahre 1987 wurde vom Verbandsgemeinderat eine Fortschreibung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Vom Verfahren her muss zunächst zwingend ein Landschaftsplan nach den Vorschriften des Landespflegegesetzes (LPflG) aufgestellt und in den Flächennutzungsplan integriert werden. Zielsetzung der Landschaftsplanung, die als ein Fachgutachten verstanden werden sollte, ist die nachhaltige Sicherstellung eines leistungsfähigen Naturhaushaltes sowie ein Beitrag zur Entwicklung und Gestaltung des Landschaftsbildes.

Durch die Aufnahme des Landschaftsplanes in den Flächennutzungsplan sind die Träger der Bauleitplanung und die am Verfahren beteiligten öffentlichen Planungsträger an die landschaftsplanerischen Darstellungen gebunden.

Nach der zehnjährigen Planungsphase mit vielen Besprechungen, Anhörungen, Beteiligungen, Änderungen und Beschlüssen in Rats- und Ausschusssitzungen, deren Verfahrensschritte im Baugesetzbuch genau vorgegeben sind, wurde die Neufassung des Flächennutzungsplanes am 15. Dezember 1997 von der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz genehmigt und am 14. Januar 1998 mit der öffentlichen Bekanntmachung wirksam und behördenverbindlich.

Damit wird den Ortsgemeinden ein Planwerk an die Hand gegeben, das Entwicklungen bis zum Jahr 2015 berücksichtigt und als Grundlage für die Aufstellung von gemeindlichen Bebauungsplänen dient.

Ein intensiv entwickelter und auf die Bedürfnisse der nächsten Jahre - z. B. der Bevölkerungsentwicklung - abgestellter Flächennutzungsplan ist jetzt um so wichtiger, als seit Inkrafttreten des neuen Bau- und Raumordnungsgesetzes am 1. Januar 1998 die Aufstellung von Bebauungsplänen, die aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden, weder einer Genehmigung noch einer Anzeige bedürfen.

Wir meinen, ein wesentlicher Schritt zur Vereinfachung des Bauplanungsrechts.


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