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Urkunden
Anforderung von Urkunden
ACHTUNG! Nutzen Sie bitte ausschließlich eine der untenstehenden Möglichkeiten des Standesamtes Pellenz für
Ihre Urkundenanforderung. Es existieren weitere Internetseiten, bei denen es sich NICHT um ein Serviceangebot der
deutschen Standesämter handelt, sondern um kostenpflichtige Angebote von privaten Betreibern.
Grundlage aller Urkunden ist das Personenstandsregister. Dieses wird am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Begründung Lebenspartnerschaft, Sterbefall) geführt. Sämtliche Urkunden sind daher bei dem Standesamt anzufordern, das diesen Personenstandsfall beurkundet hat, also z.B. beim Standesamt des Geburtsortes.
Welche Arten von Urkunden bekomme ich beim Standesamt?
Das Standesamt stellt Ihnen auf Wunsch folgende Urkunden bzw. Abschriften aus:
- Geburtsurkunden
- Eheurkunden
- Lebenspartnerschaftsurkunden
- Sterbeurkunden
- Beglaubigte Abschriften aus dem Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterberegister
- Mehrsprachige Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden
Wer bekommt eine Urkunde?
Die Erteilung von Auskünften bzw. die Ausstellung von Urkunden unterliegt den besonderen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen des Personenstandsgesetzes. Danach erhalten nur Personen Auskünfte bzw. Urkunden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren (Eltern, Großeltern,) und Abkömmlingen (Kinder, Enkel). Andere Personen können nur dann eine Personenstandsurkunde verlangen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Bei Geschwistern reicht bei Beantragung einer Geburts- oder Sterbeurkunde allerdings schon ein berechtigtes Interesse aus.
Falls Sie nicht zu dem genannten Kreis der Berechtigten zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht des Berechtigten einreichen bzw. Ihr rechtliches bzw. berechtigtes Interesse glaubhaft machen. In der Regel reicht es aus, wenn Sie einen vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid, ein Urteil oder ähnliches vorlegen.
Für die Benutzung der Personenstandsregister für wissenschaftliche Zwecke gelten die besonderen Regelungen des § 66 des Personenstandsgesetzes. Bitte lassen Sie sich ggf. hierzu beraten.
Wie bekomme ich Urkunden?
Wenn Sie in einer unserer Ortsgemeinden Kretz, Kruft, Nickenich, Plaidt oder Saffig (bis 06.06.1969 auch Namedy und bis 06.11.1970 auch Miesenheim und Eich) geboren sind oder in der Pellenz (früher Andernach-Land) geheiratet haben oder ein Angehöriger in einer unserer o.g. Ortsgemeinden (oder in Namedy bis 1969, Miesenheim oder Eich bis 1970) verstorben ist, so können Sie die Urkunden bei unserem Standesamt anfordern.
In allen anderen Fällen müssen Sie die Urkunde bei dem Standesamt anfordern, bei dem der Personenstandsfall (Geburt, Eheschließung, Sterbefall) beurkundet wurde.
- Persönliche Vorsprache :Sie können die Urkunden zu unseren Öffnungszeiten persönlich beantragen. Bitte bringen Sie Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit.
- Bestellung per E-Mail: Schicken Sie uns eine E-Mail an standesamt@pellenz.de Bitte teilen Sie uns mit, welche Urkunde Sie benötigen. Vergessen Sie nicht, uns so wichtige Angaben wie etwa Geburtstag und -ort, Eheschließungstag- und -ort oder Sterbetag und -ort mitzuteilen, um unnötige Rückfragen zu vermeiden.
- Schriftliche Bestellung: . Hier gilt im Grunde genommen das Gleiche, wie bei Bestellungen per E-Mail.
- Bestellung per Fax: Auch hier gelten die vorstehenden Aussagen. Bitte schicken Sie uns Ihre Urkundenanforderung an folgende Fax-Nummer: 02632/299-8-316 oder 02632/299-660.
- Telefonische Bestellung: Eine telefonische Bestellung sollte nur in Ausnahmefällen erfolgen. Die Mitarbeiter des Standesamtes sind telefonisch unter der Telefonnummern 02632/299-316 zu erreichen. Legen Sie sich bitte Papier und Bleistift zurecht. Wir geben Ihnen, sofern die bestellte Urkunde gebührenpflichtig ist, bei dieser Gelegenheit alle notwendigen Angaben für eine Überweisung bekannt.
zur Online-Urkunden-Bestellung
Welche Gebühren entstehen bei Anforderung von Urkunden?
Alle Urkunden und beglaubigte Abschriften kosten 13,00 EUR; jede weitere Ausfertigung der im gleichen Arbeitsgang angefertigten gleichartigen Urkunde/beglaubigten Abschrift kostet 6,50 EUR.
Gebührenfreiheit besteht, soweit dies gesetzlich geregelt ist (z.B. für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung).