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Bestattung
Bestattung
Wer ist zu bestatten?
Jede Leiche muss durch einen bestattungspflichtigen Verantwortliche bestattet werden.
Wie kann die Bestattung erfolgen?
Die Bestattung kann als
- Erdbestattung
- Feuerbestattung
- Seebestattung
oder einer der "neuen Bestattungsformen" erfolgen.
Neue Bestattungsform
- Flussbestattung (Rhein, Mosel, Sahr und Lahn auf rheinland-pfälzischem Hoheitsgebiet)
- Ausbringen der Asche außerhalb von Friedhöfen (private Aufbewahrung)
- Ausbringen der Asche außerhalb von Friedhöfen (mit Entnahme der Asche zur Weiterverarbeitung- z.B. Diamanten)
Für die Anwendung der "neuen Bestattungsformen" ist die Voraussetzungen, dass die verstorbene Person:
- ihren letzten Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz hatte und
- durch eine schriftliche Verfügung eine neue Bestattungsform bestimmt und eine Person für die Totenfürsorge benannt hat (Totenfürsorgeverfügung).
Häufig gestellte Fragen zur "Neuen Bestattungsform?
Wer ist bestattungspflichtiger Verantwortlicher?
Bestattungspflichtiger Verantwortlicher ist in der Rangfolge:
1. die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person,
2. die Ehefrau oder der Ehemann oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,
3. die Kinder,
5. die oder der sonstige Sorgeberechtigte,
6. die Geschwister,
7. die Großeltern,
8. die Enkelkinder,
9. die Person nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c in Verbindung mit § 7 Abs. 3a des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch.
Wann muss eine Beisetzung oder Einäscherung erfolgen?
Eine Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes und muss innerhalb von 14 Tagen nach Todesfeststellung erdbestattet oder eingeäschert werden.
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