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Datenschutz Vorkaufsrecht
Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO
Vorkaufsrecht
Zweck
Bei Übertragungen von Grundstücken hat die zuständige Ortsgemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Ausübung des Vorkaufsrechts bedeutet, dass die Gemeinde beim Kauf eines Grundstücks auf ihrem Gemeindegebiet unter bestimmten Maßgaben ein Recht darauf hat, dass sie in den Kaufvertrag eintreten und anschließend Eigentümer des Grundstücks werden kann. Wollen Sie ein Grundstück erwerben, benötigen Sie ein sogenanntes Negativzeugnis, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann. Mit dem Negativzeugnis bzw. dieser Bescheinigung bestätigt die Ortsgemeinde, dass sie kein Vorkaufsrecht für das Grundstück hat oder dieses nicht ausüben möchte. Um die oben genannten Aufgaben erfüllen zu können, werden personenbezogenen Daten verarbeitet.
Rechtsgrundlage
- Art. 6 Abs.1 lit. b und c DSGVO
- §§ 24-28 BauGB in der Verbindung mit dem GG, Art. 28
Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
- Name und Dienstanschrift des Notars
- Name des Ortsbürgermeisters der betreffenden Ortsgemeinde oder dessen Stellvertreters
- Name und Anschrift des Verkäufers
- Name und Anschrift des Käufers
- Urkundennummer
Intern:
Ihre Daten werden innerhalb der Verbandsgemeinde Pellenz nur an den Stellen weitergegeben, die bei der Bearbeitung des Vorkaufsrechts zwingend zu befassen sind (z. B. Kasse).
Extern:
Ihre Daten werden, soweit dies nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung des Vorkaufsrechts erforderlich ist, an Dritte weitergegeben. Hierzu gehört die Weitergabe an die zuständige Ortsgemeinde der Verbandsgemeinde Pellenz.
Übermittlung an ein Drittland
Es ist nicht geplant, Ihre personenbezogenen Daten an ein Drittland zu übermitteln.
Dauer der Speicherung
Ihre personenbezogenen Daten werden entsprechend der gesetzlichen Aufgabenerfüllung so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen und zur Erfüllung von Dokumentationspflicht notwendig ist.
Datenquelle
Die Daten des Käufers und Verkäufers werden aus dem vom beantragten Notariat an uns übermittelten Kaufvertrag erhoben. Die Daten des Ortsbürgermeisters der betreffenden Ortsgemeinde oder dessen Stellvertreters sind öffentlich bekannt.
Automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling
Profiling findet nicht statt.

