Datenschutz Gremien

INFORMATIONSPFLICHT NACH ART. 13 / 14 DSGVO 

Gremien und Sitzungsdienst

Zweck:
Durchführung der Arbeit in kommunalen Gremien

Rechtsgrundlage:
• Art. 6 Abs. 1 c) und e) DSGVO sowie ggf. Art. 6 Abs. 2 DSGVO,
• Gemeindeordnung (GemO)
• Kommunalwahlgesetz (KWG)
• Kommunalwahlordnung (KWO)

Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten (Art. 13 Abs. 1 lit. e) DSGVO):
Ihre personenbezogenen Daten werden – soweit erforderlich – weitergegeben an:
Intern:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der verantwortlichen Stelle, insbesondere der Fachbereiche.
Extern:
Die von Ihnen schriftlich freigegebenen Daten können über das öffentliche Bürgerinformationssystem aufgerufen werden.

Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland (Art. 13 Abs. 1 lit. f) DSGVO):
Es ist nicht vorgesehen, Ihre personenbezogenen Daten an ein Drittland/ eine internationale Organisation zu übermitteln.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten (Art. 13 Abs. 2 lit. a) DSGVO):
Ihre Daten werden nach der Erhebung so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist. Ihre personenbezogenen Daten werden
• nach Ablauf der aktuellen Wahlperiode oder
• nach Ausscheiden während der aktuellen Wahlperiode aus kommunalen Gremien, in welche Sie gewählt wurden, gelöscht. Zum Zwecke von evtl. Ehrungen und Darstellung der Historie von kommunalen Gremien werden Ihr Vor- und Zuname sowie der Zeitraum Ihrer Mitgliedschaft nicht gelöscht.

Die Dauer der Speicherung beträgt –soweit es das Sitzungsgeld betrifft- 10 Jahre, vgl. § 147 AO. Alle weiteren Daten 30 Jahre (KGSt).

Information bzgl. der Bereitstellung von personenbezogenen Daten:
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten beruht auf den gesetzlichen Vorschriften. Die von Ihnen bereitgestellten Daten sind für die Arbeit in kommunalen Gremien erforderlich. Die Nichtbereitstellung der erforderlichen Daten würde unter anderem dazu führen, dass keine Einladung zu den Sitzungen erfolgen könnte. Die Angabe der Bankverbindung ist für die Auszahlung von Sitzungsgeldern erforderlich.


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