Datenschutz Meldewesen

INFORMATIONSPFLICHT NACH ART. 13 / 14 DSGVO 

Meldewesen

Zweck:
Die Meldebehörde hat nach § 2 Absatz 1 BMG personenbezogene Daten ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhafter Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnung feststellen und nachweisen zu können. Die in den Melderegistern gespeicherten Daten werden von den Meldebehörden genutzt, um nach Maßgabe der Vorschriften über Melderegisterauskünfte (§§ 44 ff. BMG) und Datenübermittlung (§§ 33 ff. BMG) den berechtigten Informationsbedürfnissen sowohl nicht-öffentlicher Stellen und Privatpersonen als auch öffentlicher Stellen Rechnung zu tragen sowie bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken (§ 2 Abs. 3 BMG).
Zu bestimmten regelmäßigen Anlässen erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen (§§ 36, 43 BMG, 1. und 2. Bundesmeldedatenübermittlung) an andere öffentliche Stellen sowie nach § 42 BMG an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Weitere Bestimmungen regeln das Bundes- und Landesrecht, in dem die jeweiligen Anlässe und Zwecke, die Empfänger und die zu übermittelten Daten benannt sind.

Rechtsgrundlage:
• Art. 6 Abs. 1 c) und e) DSGVO sowie ggf. Art. 6 Abs. 2 DSGVO
• Bundesmeldegesetz (BMG)

Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten (Art. 13 Abs. 1 lit. e) DSGVO):
Ihre personenbezogenen Daten werden – soweit erforderlich – weitergegeben an:
Intern:
• Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der verantwortlichen Stelle, insbesondere der Fachbereiche
Extern:

- Andere öffentliche Stellen, öffentl.- rechtliche Religionsgemeinschaften und den Suchdiensten
- Nicht-öffentliche Stellen und Privatpersonen nach Auskunftsersuchen
- Parteien, Wählergruppen andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und                     Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene
- Adressbuchverlage zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern lediglich einzelne              abschließend aufgezählte Daten aller volljährigen Einwohner
- Wohnungseigentümer/ Wohnungsgeber, soweit ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Er kann       sich darüber hinaus durch Rückfrage davon überzeugen, dass sich die Person, deren Einzug er bestätigt,           bei der Meldebehörde angemeldet hat.
- Öffentliche Stellen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschafts             raums (EWR) sowie Organe und Einrichtungen der EU sowie der Europäischen Atomgemeinschaft im               Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der EU fallen,               soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit des                       Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.


Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland (Art. 13 Abs. 1 lit. f) DSGVO):
Es ist nicht vorgesehen, Ihre personenbezogenen Daten an ein Drittland/ eine internationale Organisation zu übermitteln.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten (Art. 13 Abs. 2 lit. a) DSGVO):
Ihre Daten werden nach der Erhebung so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist.Nach dem Wegzug oder Tod des Einwohners hat die Meldebehörde alle Daten unverzüglich zu löschen.

Ausnahmen:
• Daten, die der Feststellung der Identität und dem Nachweis der Wohnung dienen
• Daten für Wahl- und Lohnsteuerzwecke oder
• Daten zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen VerfahrenNach Ablauf von fünf Jahren seit Wegzug oder Tod des Einwohners werden die zur Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufbewahrt. Während dieser Zeit dürfen die Daten nicht mehr verarbeitet werden.

Ausnahmen:
• Familiennamen, Vornamen sowie frühere Namen
• Geburtsdatum, Geburtsort ggf. bei Geburt im Ausland auch des Staates,
• derzeitige und frühere Anschriften, Auszugsdatum sowie
• Sterbedatum, Sterbeort.ggf. beim Versterben im Ausland der StaatFür die in § 13 Abs. 2 Satz 3 BMG                      bestimmten Fällen gilt das Verbot der Verarbeitung nicht. Für bestimmte Daten gelten nach § 14 Abs. 2              BMG kürzere Fristen.

Information bzgl. der Bereitstellung von personenbezogenen Daten:
Die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten beruht auf den gesetzlichen Vorschriften. Die Nichtbereitstellung der geforderten Daten führt in der Regel zur Ordnungswidrigkeit (§ 54 BMG).


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